Bitte um Mitwirkung: Umfrage zur strategischen Autonomie der Photonik am Standort Deutschland

In Zusammenarbeit mit dem Marktforschungsunternehmen TEMATYS führt SPECTARIS daher eine Untersuchung zur strategischen, d.h. zur wirtschaftlichen und technologischen Autonomie der Photonik am Standort Deutschland durch. Ein wesentliches Ziel des Projektes ist es, die Bedeutung der Photonik für andere Schlüssel- und Zukunftsindustrien zu unterstreichen, darzustellen, welche Folgen ein Ausbleiben von Produkten der Photonik für diese Anwendungsbereiche haben könnte und daraus Forderungen in Richtung Politik abzuleiten, um insbesondere die wirtschaftliche Autonomie der Photonik zu stärken.
 

BMBF-Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Vorhaben der strategischen Projektförderung mit Südkorea unter der Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft ("2 + 2"-Projekte) zu den Themen "Robotik" und "Leichtbau/Carbon", Bundesanzeiger vom 1. Oktober 2020

1. Förderziel

Deutschland und die Republik Korea (Südkorea) sind weltweit mitführend in innovationsorientierter Forschung und Entwicklung (FuE). Zuwendungszweck der Förderrichtlinie ist die Förderung von innovativen deutsch-koreanischen Verbundvorhaben in der angewandten Forschung zu den zwei Schwerpunktthemen Robotik und Leichtbau/Carbon.

Die Maßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Zehn-Punkte-Programms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für mehr Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen „Vorfahrt für den Mittelstand“ unter dem Dach von „KMU-international“.

Sie soll dazu dienen, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Südkorea beizutragen. Ziel ist die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und weiteren Ressourcen seitens der deutschen sowie koreanischen Partner, welche einen Mehrwert für die beteiligten Forschungs- und Kooperationspartner generiert. Durch Austausch von Wissen und durch gemeinsame Entwicklungen soll langfristig die Grundlage für gegenseitigen Marktzugang und eine nachhaltige wirtschaftliche Kooperation sowie für eine dauerhafte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Partnerschaft in den Bereichen Robotik bzw. Leichtbau/Carbon geschaffen werden.

Der Fokus liegt auf der Förderung der Zusammenarbeit von deutschen und koreanischen Vertreterinnen und Vertretern aus Wirtschaft und Wissenschaft in Form von "2 + 2-Projekten". Derartige Projekte müssen die Beteiligung mindestens einer deutschen und einer koreanischen Hochschule oder Forschungseinrichtung und mindestens eines deutschen und eines koreanischen Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft bzw. Industriepartners, insbesondere kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU), vorsehen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungsprojekte als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Südkorea eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten.

Thema 1: Robotik

a) Pflegerobotik (Pflegeroboter, Roboter für die Altenpflege),

b) Therapierobotik/Therapeutische Roboter (Roboter-Therapeut),

c) Soziale Robotik (Sozialer Roboter mit künstlicher Emotion und Intelligenz),

d) Kollaborative Robotik (Kollaborativer Roboter einschließlich Katastrophenroboter).

Thema 2: Leichtbau/Carbon

a) Füge- und Entfügetechnologien für den Multimaterial-Leichtbau in mobilen Anwendungen (insbesondere robuste, leistungsfähige, flexible und nachhaltige Fügeprozesse und intelligente Prozesssteuerungskonzepte sowie numerische Berechnungsmethoden und Modelle zur Auslegung von Fügeverbindungen),

b) Erweiterung der Datenbasis und Weiterentwicklung der Methodik für das Life Cycle Assessment (LCA) inklusive Recycling (Kreislauffähigkeit) zur Nutzung des LCA als Entscheidungsgrundlage für den Einsatz energie- und ressourceneffizienter Leichtbauwerkstoffe und -fertigungsverfahren.

Die Verfahren unter Thema 2 sollten zudem eines oder mehrere der im Folgenden aufgeführten Anwendungsfelder adressieren:

  • Kraftfahrzeugteile: Entwicklung und Verifizierung von Automobilteilen aus recycelten Kohlenstofffasern,
  • Hilfsgeräte für die medizinische Rehabilitation: Praktische Bewertung der medizinischen Hilfsgeräte für die Rehabilitation, die unter Verwendung von kohlefaserverstärkten Verbundwerkstoffen (CFK) hergestellt werden.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen sowie Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Die Projekte sollten am Ende des Vorhabens einen Technologiereifegrad zwischen 4 und 7 erreichen
(https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/wp/2016_2017/annexes/h2020-wp1617-annex-g-trl_en.pdf).

Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • Internationale Vernetzung in den genannten thematischen Schwerpunktbereichen;
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, bei der Deutsche Forschungsgemeinschaft oder Horizont Europa);
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (soweit passfähig).

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Südkorea dokumentieren. Der Nutzen im Hinblick auf die wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ziele sollte für Deutschland und Südkorea ausgewogen sein.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz sowie in Südkorea genutzt werden.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

7. Verfahren

Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1  Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 30. November 2020 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projektes dargestellt werden:

I. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und koreanischen Projektpartnern

II. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)

III. fachlicher Rahmen des Vorhabens

  1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme sowie mit Bezug zu einem oder mehreren der in Nummer 2 genannten Gegenstände der Förderung
  2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels und der angestrebten Innovation
  3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik sowie zu bestehenden Schutzrechten (eigene und Dritter)

IV. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens

  1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  2. Beiträge der koreanischen Partner, Zugang zu Ressourcen in Südkorea
  3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit

V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan

  1. wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten und Verwertung (Zielmärkte, mittelfristig angestrebte Marktanteile/Umsätze)
  2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Südkorea, geplante Kooperation in Folgeprojekten
  3. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke

VI. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes (Arbeitspakete, Meilensteine etc.)

VII. geschätzte Ausgaben/Kosten.

Die genaue Gliederung der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Vorlage bei „easy Skizze“ unter Punkt „V07 Vorhabenbeschreibung Gliederungsvorlage“.

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner gleichmäßig an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.

Zur besseren Abstimmung mit den koreanischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1.1 und 2 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten Gegenständen der Förderung

III. fachliche Kriterien

  1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  2. Bezug der gewählten Forschungsfrage zu den in Nummer 1.1 beschriebenen Programmen, insbesondere zur Programmatik des BMBF im Thema
  3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
  4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse

IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

  1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  2. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen

V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Bei der Bewertung der Skizzen lässt sich das BMBF von externen Gutachterinnen und ­Gutachtern unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit beraten. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2  Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans

III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Der Vorhabenbeschreibung ist ebenfalls ein Letter of Intent aller beteiligten Partner beizufügen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entschieden.

7.3  Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die vollständige Richtlinie finden Sie hier.